StPO § 63

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Sechster Abschnitt: Zeugen

§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter [1]

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 63 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198) mit Wirkung v. 1. 9. 2004.