StPO § 426

Sechstes Buch: Besondere Arten des Verfahrens

Dritter Abschnitt: Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme [1]

§ 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren [2]

(1) 1Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhaltspunkte dafür, dass jemand als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, ist er zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint. 3§ 425 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, dass er gegen die Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, gelten im Fall seiner Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.

2Anm. d. Red.: § 426 eingefügt gem. Gesetz v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.