StPO § 326

Drittes Buch: Rechtsmittel

Dritter Abschnitt: Berufung

§ 326 Schlussvorträge

1Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

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SAAAE-74938