StPO § 308

Drittes Buch: Rechtsmittel

Zweiter Abschnitt: Beschwerde

§ 308 Befugnisse des Beschwerdegerichts

(1) 1Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne dass diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.

(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938