StPO § 297

Drittes Buch: Rechtsmittel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 297 Einlegung durch den Verteidiger

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

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SAAAE-74938