StPO § 272

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Sechster Abschnitt: Hauptverhandlung

§ 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls [1]

Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

  1. den Ort und den Tag der Verhandlung;

  2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;

  3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

  4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, der Nebenkläger, der Anspruchsteller nach § 403, der sonstigen Nebenbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten und der Beistände;

  5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 272 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2099) mit Wirkung v. .