StPO § 155a

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug

Erster Abschnitt: Öffentliche Klage

§ 155a Täter-Opfer-Ausgleich [1]

1Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. 2In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. 3Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 155a eingefügt gem. Gesetz v. 20. 12. 1999 (BGBl I S. 2491) mit Wirkung v. 28. 12. 1999.