StPO § 114c

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Neunter Abschnitt: Verhaftung und vorläufige Festnahme

§ 114c Benachrichtigung von Angehörigen [1]

(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

(2) 1Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. 2Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 114c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .