StPO § 10a

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Gerichtsstand

§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres [1]

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.

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SAAAE-74938

1Anm. d. Red.: § 10a i. d. F. des Gesetzes v. 2. 8. 1993 (BGBl I S. 1407) mit Wirkung v. 28. 2. 1994.