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FG Köln Beschluss v. - 13 K 3906/09 EFG 2014 S. 1901 Nr. 21

Gesetze: AEUV Art 267 EGVArt 43 EGVArt 48 AEUVArt 49 AEUVArt 54 EStG§ 2a EStG§ 52 KStG§ 8 DBA ÖsterreichArt 23 DBA ÖsterreichArt 7 FGO § 74

Verlust

Finanzgericht Köln fordert EuGH zur Definition ausländischer "finaler Verluste" auf

Leitsatz

1) Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie § 52 Abs. 3 EStG entgegensteht, soweit Ursache der Hinzurechnung in Höhe zuvor steuermindernd berücksichtigter Verluste aus einer ausländischen Betriebstätte die Veräußerung dieser Betriebstätte an eine andere Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern wie die Veräußerin gehört, und nicht die Erzielung von Gewinnen ist?

2) Ist Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) so zu verstehen, dass er einer Regelung wie Art. 23 Abs. 1a des DBA Deutschland/Österreich 2000, wonach von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus Österreich ausgenommen werden, wenn diese in Österreich besteuert werden dürfen, entgegensteht, wenn in einer österreichischen Betriebstätte einer deutschen Kapitalgesellschaft angefallene Verluste deshalb nicht mehr in Österreich berücksichtigt werden können, weil die Betriebstätte an eine österreichische Kapitalgesellschaft, die zu dem gleichen Konzern gehört wie die deutsche Kapitalgesellschaft, veräußert wird?

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 2327 Nr. 39
DB 2014 S. 11 Nr. 36
DStR 2014 S. 10 Nr. 36
EFG 2014 S. 1901 Nr. 21
GmbH-StB 2014 S. 298 Nr. 10
IStR 2014 S. 733 Nr. 19
IWB-Kurznachricht Nr. 24/2014 S. 923
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2014 S. 2908
PIStB 2014 S. 323 Nr. 12
ZIP 2014 S. 70 Nr. 36
DAAAE-72746

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Köln, Beschluss v. 19.02.2014 - 13 K 3906/09

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