Karsten Webel

Abgabenordnung

1. Aufl. 2014

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77341-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65331-5

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Abgabenordnung (1. Auflage)

Kapitel 4: Der Verwaltungsakt

4.1 Der Begriff des Verwaltungsaktes

Der VA ist das Wort der Verwaltung, durch das die jeweilige Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig wird. Die AO definiert den VA – entsprechend den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts (§ 35 VwVfG) – in § 118 Satz 1 AO. Danach ist ein VA jede

  • Verfügung, Entscheidung oder andere behördliche Maßnahme…: Es handelt es sich um jedes willentliche Verhalten einer Behörde (§ 6 Abs. 2 AO) bzw. die Kundgabe einer auf der Willensbildung der Behörde basierenden Entscheidung. Folglich sind davon jedoch nicht umfasst die Maßnahmen des Gesetzgebers, eines Gerichts oder einer Privatperson.

Beispiel

Setzt ein FG im Rahmen eines Urteils die Steuer neu fest, so liegt kein VA vor, da es sich bei dem Gericht nicht um eine Behörde i. S. des § 6 AO handelt, sondern um ein Organ der Rechtspflege.
Ebenso liegt kein VA vor, wenn der Arbeitgeber die LSt einbehält und an die zuständige Finanzbehörde abführt, da er durch die Einbehaltung nicht zu einer Behörde wird.

  • …auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts…: Es muss sich um eine einseitige Maßnahme im Verhältnis der Über- und Unterordnung handeln und nicht um ein Verhalten auf dem Gebiet des Zivilrechts.

Beispiel

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