Karsten Webel

Abgabenordnung

1. Aufl. 2014

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77341-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65331-5

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Abgabenordnung (1. Auflage)

Kapitel 3: Fristen, Termine und Wiedereinsetzung

3.1 Termine

Ein Termin ist ein Zeitpunkt, an dem eine Handlung vorzunehmen ist oder eine Rechtsfolge eintreten soll.

Beispiele

a) Der Stpfl. wird vom FA gem. § 93 Abs. 5 Satz 1 AO zu einer mündlichen Auskunft an Amtsstelle für den 20. 11. um 9.00 Uhr geladen.

b) Das FA fordert den Stpfl. auf, rückständige Beträge bis spätestens zum 1. 12. zu zahlen.

c) Gem. § 37 Abs. 1 EStG hat der Stpfl. am 10. 3., 10. 6., 10. 9. und 10. 12. Vorauszahlungen auf die ESt zu leisten.

Handelt es sich bei a), b) und c) um Termine?

Lösungen

a) Es handelt sich um einen Termin, da die geforderte Auskunftsleistung nur zum angegebenen Datum geleistet werden kann, weder davor, noch danach.

b) Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Stpfl. exakt am 1. 12. zahlt („…bis zum…“). Es wurde lediglich ein Tag zur Abgrenzung eines Zeitraumes benannt, so dass es sich nicht um einen Termin handelt.

c) Auch wenn die gesetzliche Formulierung den Eindruck erweckt, so handelt es sich doch nicht um Termine, da der Stpfl. eben nicht z. B. am 10. 3. leisten muss, sondern auch z. B. am 2., 4. oder 7. 3. leisten kann. Auch hier geht es nicht um einen Zeitpunkt, sondern um einen Zeitraum, so dass nicht § 108 Abs. 5 AO, sondern § 108 Abs. 3 AO anwendbar...

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