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FG München Urteil v. - 14 K 311/13

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1 S. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, EGRL 112/2006 Art. 11 Abs. 1

Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG

Zur Organschaft bei einer GmbH & Co. KG

Leitsatz

1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG setzt ein Verhältnis der Über- und Unterordnung voraus. Dementsprechend führt die Gruppenbesteuerung nach Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL zu einer Zusammenfassung zu einem Steuerpflichtigen mit den diesem Steuerpflichtigen „untergeordneten Personen”.

2. Die Komplementär-GmbH ist nicht Organgesellschaft der GmbH & Co. KG, wenn die KG nicht an der GmbH beteiligt ist. Es genügt nicht, dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zugleich als Kommanditist über die Stimmenmehrheit in der KG verfügt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2014 S. 300 Nr. 10
UStB 2014 S. 285 Nr. 10
BAAAE-72028

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FG München, Urteil v. 28.05.2014 - 14 K 311/13

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