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Künstliche Befruchtung
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt bei einer Empfängnisunfähigkeit der Frau sowohl für eine künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Mannes (homologe künstliche Befruchtung, BStBl. II S. 805 ; auch bei nicht verheirateten Paaren, BStBl. II S. 871 ) als auch bei Ehepaaren mit dem Samen eines Dritten (heterologe künstliche Befruchtung; BStBl. 2011 II S. 414 ). Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für eine künstliche Be...