EEG 2023 § 95

Teil 7: Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1: Verordnungsermächtigungen

§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen [1]

Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.

die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b oder 38e neu festzusetzen und ihre Verringerung und deren zeitliche Anwendung abweichend von den vorgenannten Bestimmungen zu regeln,

1a.

für Solaranlagen, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung in Betrieb genommen worden sind,

  1. die Höhe der anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 bis 2a oder § 48a neu festzusetzen und

  2. die Höhe von Absenkungen der anzulegenden Werte für Strom aus Solaranlagen und deren zeitliche Anwendung abweichend von § 49 zu regeln,

2.

im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder 1a auch für Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen angelehnt an die Preisobergrenzen in § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen,

3.

festzulegen, wann ein Gebäude nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann,

4.

ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags zu regeln,

5.

Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere

  1. für Windenergieanlagen an Land Anforderungen

    aa)

    an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

    bb)

    an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,

    cc)

    an die Frequenzhaltung,

    dd)

    an das Nachweisverfahren,

    ee)

    an den Versorgungswiederaufbau und

    ff)

    bei der Erweiterung bestehender Windparks und

  2. für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem in Betrieb genommen wurden, Anforderungen

    aa)

    an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,

    bb)

    an die Frequenzhaltung,

    cc)

    an das Nachweisverfahren,

    dd)

    an den Versorgungswiederaufbau und

    ee)

    bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,

6.

abweichend von § 51 für Anlagen,

  1. deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem ermittelt wurde oder

  2. bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem in Betrieb genommen wurden,

im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-70721

1Anm. d. Red.: § 95 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 133) mit Wirkung v. .