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BFH 23.4.2014 VII R 41/12, NWB 32/2014 S. 2390

Abgabenordnung | Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das Finanzgericht die in einem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind. (2) Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der BFH für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden.

Anmerkung:

Der Steuerhehler kann sich auf den Grundsatz der anteiligen Haftung, der ihn...

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