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NWB Nr. 31 vom Seite 2315

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – Erleichterungen

[i]Schmidt, NWB 13/2014 S. 922Nach § 51a Abs. 2c bis 2e und Abs. 6 EStG sind Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete (neben Banken und Kreditinstituten u. a. auch alle Kapitalgesellschaften) ab dem verpflichtet, im Zuge einer Ausschüttung die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln und in einem automationsunterstützten Verfahren Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einzubehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abzuführen (s. hierzu ausführlich Schmidt, NWB 13/2014 S. 922).

[i]DStV, PM vom 18. 7. 2014Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung der Kapitalgesellschaften erreichen.

Ausgenommen sind

  • [i]Ein-Mann-GesellschaftenEin-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

    Hinweis

    Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.

  • [i]Ausschüttung im Folgejahr ausgeschlossenKapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können.

    Steht zum Zeit...

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