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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9297/13 EFG 2014 S. 1606 Nr. 18

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 65 Abs. 2 S. 2, AO § 191 Abs. 1

Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Haftungsbescheids (mit Begründung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen) keine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Zugang eines Telefaxschreibens des FG beim Bevollmächtigen

Leitsatz

1. Es ist für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid nicht ausreichend, dass der Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt benennt und einen Klageantrag auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes stellt, wenn nicht der besondere Sachverhalt gegeben ist, dass „unter Berücksichtigung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine hinreichende Zweifel bestehen, dass mit der Klage dieser Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll”, z. B. durch Negieren des Vorliegens allgemeiner Haftungsvoraussetzungen bei einem Haftungsbescheid.

2. Ein Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheids, verbunden mit der Begründung, die Besteuerungsgrundlagen beruhten auf Schätzungen, reicht nicht für die Bezeichnung des Klagebegehrens aus.

3. Es ist davon auszugehen, dass ein Telefaxschreiben, mit dem der Vorsitzende dem Prozessbevollmächtigten eine Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens gesetzt hat, dem Bevollmächtigten zugegegangen ist, wenn das dem Gericht vorliegende Sendeprotokoll vom selben Tag keine Störung bei der Übertragung des Faxes aufweist und der Bevollmächtigte eine solche schriftsätzlich auch nicht geltend gemacht hat.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 1
DStRE 2015 S. 440 Nr. 7
EFG 2014 S. 1606 Nr. 18
WAAAE-69566

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.05.2014 - 9 K 9297/13

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