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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Konzernabschluss und steuerliche Organschaft (HGB, EStG)

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann

1. Begriff

Der Konzernabschluss nach HGB stellt den handelsrechtlichen Abschluss eines Unternehmenszusammenschlusses (Konzerns) unter Anwendung der Einheitsfiktion dar, d. h. die Lage des Verbunds wird so abgebildet, als würde eine einheitliche Gesellschaft mit verschiedenen Betriebsstätten vorliegen. Der Konzernabschluss entsteht durch verschiedene Aufbereitungsmaßnahmen – die sog. Konsolidierung – aus den Einzelabschlüssen der verschiedenen Gesellschaften mit der Konsequenz, dass (handelsrechtliche) Gewinne und Verluste der Gesellschaften miteinander verrechnet und der übergeordneten Gesellschaft (dem Mutterunternehmen, kurz MU) zugerechnet werden. Der Konzernabschluss besitzt rein deklaratorischen Charakter; an ihn sind keine unmittelbaren Rechtsfolgen insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung des Konzernverbundes geknüpft.

Die Besteuerung des Unternehmensverbundes setzt hingegen grundsätzlich auf der Ebene der rechtlich selbständigen Gesellschaften an (Steuersubjektivität). Dies führt im Konzern zu zwei wirtschaftlich unerwünschten Effekten: Werden die Gewinne des TU an das direkt übergeordnete MU ausgeschüttet und besteuert, beinhaltet das resultierende Ergebnis des MU – seinerseits Besteuerungsgrundlage – bereits versteuerte Komponenten. Darüber hinaus können Verluste eines TU nicht mit Gewinnen des MU verrechnet werden. In der Folge dieser – wie auch weitergehender – Effekte würde die Besteuerung des Gesamtverbundes deutlichen Verzerrungen unterliegen. Diese sollen durch eine steuerliche Organschaft vermieden oder zumindest reduziert werden, die im Folgenden in Bezug auf die Körperschaft- und Gewerbesteuer betrachtet werden soll. Eine ebenfalls mögliche umsatzsteuerliche Organschaft wird hier nicht weiter betrachtet.

In der steuerlichen Terminologie wird das Unternehmen, das im Rahmen einer Organschaft die Anteile an dem beteiligten Unternehmen hält, als Organträger, das Beteiligungsunternehmen als Organgesellschaft bezeichnet.

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