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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 739/12 EFG 2014 S. 1327 Nr. 15

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 65 Abs. 2 S. 2

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Benennung des gesetzlichen Vertreters

Leitsatz

  1. Wird der gesetzliche Vertreter bis zum Ablauf der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet, fehlt es an einer vollständigen Bezeichnung des Klägers, die zur Unzulässigkeit der Klage führt.

  2. Ein Rückgriff auf die Steuerakten steht entgegen, dass der Kläger schon deshalb den gesetzlichen Vertreter bezeichnen muss, damit sich das Gericht und der Beklagte davon überzeugen können, ob die für eine namentlich bezeichnete juristische Person erhobene Klage überhaupt vom wahren gesetzlichen Vertreter herrührt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1327 Nr. 15
TAAAE-68449

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 18.03.2014 - 4 K 739/12

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