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NWB direkt Nr. 26 vom Seite 686

Steuerfragen zum Ehe- und Scheidungsrecht

Dr. Christian Pelke

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-67247Nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) kann bei einer Scheidung ein Ausgleich, der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung insbesondere wegen Alters durchzuführen sein. Alle erworbenen Ansprüche werden grds. je zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

Ausführlicher Beitrag s..

Zivilrechtliche Grundlagen

[i]Öffentlich-rechtlicher und schuldrechtlicher VersorgungsausgleichBei einer Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft muss grds. der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Die in der Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte werden gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG ggf. i. V. mit § 20 Abs. 1 LPartG geteilt. Insofern ist zwischen „Wertausgleich“ (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich zu unterscheiden. Bei dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gilt gem. § 9 Abs. 2 VersAusglG der Grundsatz der internen Teilung (§§ 10 bis 13 VersAusglG). Danach erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des ausgleichpflichtigen Ehegatten, nach dem in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrechte gesondert in dem jeweiligen Versorgungssystem zu teilen sind. Auf den Ausn...

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