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Prozessrecht; | Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche
Das Grundrecht auf Selbstbestimmung schützt - unabhängig von Kommunikationsinhalten oder etwaigen Vertraulichkeitsvereinbarungen - davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird auch i. d. R. nicht durch das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- oder Zivilrechtspflege gerechtfertigt. Aussagen von Zeugen, die ein Telefonat über eine Freisprechanlage mitgehört haben, können daher zivilrechtlich nicht verwertet werden ( und 1 BvR 805/98).