Udo Cremer

Körperschaftsteuer

1. Aufl. 2014

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77281-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65181-6

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Körperschaftsteuer (1. Auflage)

Kapitel 14: Dividenden nach § 8b KStG

Nach der Vorschrift des § 8b KStG bleiben z. B. sämtliche Bezüge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen außer Ansatz, soweit sie z. B.:

  • offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen,

  • Bezüge aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft

  • Vorabausschüttungen

darstellen.

Haben erhaltene Gewinnausschüttungen, Bezüge oder Einnahmen bei der GmbH den Jahresüberschuss erhöht, erfolgt in der Regel außerhalb der Bilanz eine Korrektur durch einen entsprechenden Abzug in Höhe der Bruttoeinnahmen.

14.1 Gewinnausschüttungen in- und ausländischer Kapitalgesellschaften

Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge aufgrund offener und verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung der empfangenen GmbH in der Regel außer Ansatz.

Beispiel:

Die B-GmbH ist an der A-AG zu 100 % beteiligt. Die A-AG erwirtschaftet in 2013 ein zu versteuerndes Einkommen (z. v. E.) von 200.000 €, welches insgesamt an die B-GmbH ausgeschüttet wird.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
z. v. E. bei der A-AG (§ 8 Abs. 1 KStG)
200.000 €
 
Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG) 15 % von 200 000 €
-      30.000 €
Ausschüttungsbetrag
170.000 €
Behandlung bei der B-GmbH:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG i. V. m. )