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BFH 21.1.2014 IX R 37/12, StuB 11/2014 S. 427

Einkommensteuer | Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

(1) Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen. (2) Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften i. S. des § 21 EStG ist nicht anzunehmen, wenn der Stpfl. zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist (Bezug: § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes stellen seit einer Rechtsprechungsänderung des BFH im Jahr 2012 nach der Veräußerung des Gebäudes nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit der V...BStBl 2002 II S. 809

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