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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 4752/12 VBr

Gesetze: BranntwMonG a.F.§ 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG a.F. § 139 Abs. 2 Satz 1 BranntwMonG n.F. § 152 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG n.F. § 153 Abs. 3 Satz 1 BrStV a.F. § 29 Satz 1 BrStV n.F. § 49 Abs. 1 Satz 1 RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1

Steuerbefreiung von Alkohol-Wasser-Mischungen zur Herstellung von Arzneimitteln

Leitsatz

  1. Die Ausnahme von der Steuerbefreiung nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG a.F. bzw. § 152 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG n.F. für zur Herstellung von Arzneimitteln zu verwendende Alkohol-Wasser-Mischungen ist i.S.d. Art. 27 Abs. 1 RL 92/83/EWG unionsrechtskonform, da reine Alkohol-Wasser-Mischungen mangels Vergällung ohne weiteres trinkbar sind und daher die Missbrauchsgefahr offenkundig ist.

  2. Das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis hat nach der Systematik des Branntweinsteuerrechts stets die Steuerentstehung zur Folge, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steueraussetzung tatsächlich vorliegen.

  3. Der Begriff der Herstellung in § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG a.F. bzw. § 152 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG n.F erfasst keine Verwendungen, bei denen das steuerbare Erzeugnis, abgesehen ggf. von Restmengen, nicht in dem Endprodukt aufgeht.

  4. Die Verwendung einer Alkohol-Wasser-Mischung zur Spülung einer Anlage zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel und die Abgabe einer solchen Mischung zur Weiterverarbeitung an einen anderen Arzneimittelhersteller sind keine Herstellung in diesem Sinne.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAE-65832

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 02.04.2014 - 4 K 4752/12 VBr

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