OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo ESt 18/2014

Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Gewerbliche Prägung bei einer „GmbH & Co. GbR” im Fall eines individualvertraglichen Haftungsausschlusses

Mit , hat das BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung einer sogenannten „GmbH & Co GbR” Stellung genommen.

Danach liegt bei einer GbR auch dann keine gewerbliche Prägung i. S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG vor, wenn eine GmbH die einzige „persönlich haftende Gesellschafterin” ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen sein soll.

Das Tatbestandsmerkmal „persönlich haftender Gesellschafter” i. S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG knüpft typisierend an die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters an. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann bei einer GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter aber nicht generell ausgeschlossen werden, sondern zivilrechtlich jeweils nur einzelnen im Rahmen des einzelnen Vertragsabschlusses. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird hiervon nicht berührt. Hieraus folgt, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung nicht durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann.

An der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann, wird somit nicht mehr festgehalten.

Übergangsregelung

Soweit nach der bisherigen Verwaltungsauffassung in entsprechenden Fällen eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG angenommen wurde, kann auf gesonderten schriftlichen Antrag der Gesellschaft das Vermögen der Personengesellschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden. Der Antrag ist bis zum bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.

Der Antrag ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass das Vermögen der betreffenden Personengesellschaft in jeder Hinsicht als Betriebsvermögen behandelt wird, d. h. es sind auch Gewinne oder Verluste aus einer späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG steuerlich zu erfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende GbR bis zum in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG umgewandelt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eintragung der GmbH & Co. KG in das Handelsregister gestellt wird.

Eine nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens am und vor dem abgegebene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, in der die Einkünfte wie bisher als gewerbliche Einkünfte erklärt werden, reicht allein für einen wirksamen Antrag nicht aus.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo ESt 18/2014

Fundstelle(n):
HAAAE-63813