Markus Rotter, Tilo Welz, Lutz Lammers

Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen

1. Aufl. 2014

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77371-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65111-3

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Kommentar zur Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (1. Auflage)


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Art. 17
Article 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Pensions, Annuities and similar Payments
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden oder Renten nur in diesem Staat besteuert werden.
(1) Subject to paragraph 2 of Article 18, pensions and other similar remuneration paid to a resident of a Contracting State in consideration of past employment or annuities shall be taxable only in that State.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Leistungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, auch in diesem Staat besteuert werden.
(2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, benefits paid under the social security legislation of a Contracting State may also be taxed in that State.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten auch im anderen Staat besteuert werden, wenn sie ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in diesem Staat insgesamt länger als 15 Jahre
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