BAG Urteil v. - 3 AZR 324/12

Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch

Instanzenzug: Az: 9 Ca 8265/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 4 Sa 1559/10 Urteilnachgehend Az: 1 BvR 2253/14 Beschluss

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

2Der am geborene Kläger war vom bis zum bei der Beklagten als AT-Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 9.667,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 9.486,11 DM.

3Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom (im Folgenden: K + S Statut), das ua. bestimmte:

4Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich zum im Falle des Klägers auf 4.150,00 DM.

5Am vereinbarten die Parteien:

6Die am in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:

7Seit dem war der Kläger ordentliches Mitglied der B Pensionskasse.

8Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden: PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:

9Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen.

10In der Zeit vom bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am wurden - ausweislich des Schreibens der B Pensionskasse vom  - Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 24.194,28 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 155,09 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 806,50 DM monatlich.

11Seit dem bezieht der Kläger eine Altersvollrente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlte ihm seit dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 449,48 Euro monatlich. Mit Schreiben vom teilte die B Pensionskasse dem Kläger mit, er erhalte ab dem eine monatliche B Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro.

12Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

13Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab März 2009 monatlich 481,58 Euro und glich die in der Zeit von Januar 2007 bis Februar 2009 zu den bisherigen monatlichen Zahlungen iHv. 449,48 Euro entstandenen Differenzansprüche aus.

14Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

15Die Beklagte zahlte an den Kläger ab September 2009 monatlich 500,00 Euro. Außerdem glich sie die Differenzbeträge aus, die in der Zeit vom bis Ende August 2009 entstanden waren.

16Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 603,91 Euro monatlich verpflichtet. Dieser Betrag setze sich aus einer Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro, einer Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 104,21 Euro zusammen. Bei der Berechnung der Zusatzversorgung II müsse die zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom bis zum (312 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom bis zum (434,6 Monate) und damit um den Unverfallbarkeitsfaktor 0,7179 erfolgen. Hieraus ergebe sich ein Betrag iHv. 248,16 DM; dies entspreche 126,88 Euro. Die Beklagte sei außerdem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, neben der von der B Pensionskasse gezahlten Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro monatlich einen weiteren Betrag iHv. 104,21 Euro zu zahlen. Ausgehend von der von der Beklagten seit dem gezahlten monatlichen Betriebsrente iHv. 500,00 Euro sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum vom bis zum 7.803,17 Euro nachzuzahlen. Die monatliche Differenz iHv. 103,91 Euro zwischen der ihm zustehenden Betriebsrente iHv. 603,91 Euro und der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente iHv. 500,00 Euro werde für die Zeit ab dem verlangt. Insoweit bestehe ein Nachzahlungsanspruch bis zum iHv. 4.468,13 Euro. Für die Zeit vom bis zum werde lediglich ein monatlicher Nachzahlungsanspruch iHv. 69,48 Euro geltend gemacht, somit 3.335,04 Euro.

17Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

18Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, sie sei allenfalls verpflichtet, dem Kläger eine Rente iHv. 500,00 Euro monatlich zu zahlen. Bei der Zusatzversorgung II sei die zeitanteilige Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit seit dem Inkrafttreten der C-Versorgungsordnung am bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am (42 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am (434,6 Monate) vorzunehmen. Danach ergebe sich ein Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. 17,08 Euro monatlich. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG bestehe nicht.

19Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprechend den erstinstanzlich zuletzt gestellten - auf Zahlung monatlicher Differenzbeträge iHv. 69,48 Euro seit gerichteten - Klageanträgen stattgegeben und die Beklagte für die Zeit vom bis zum zur Zahlung von 3.126,60 Euro und für die Zeit vom bis zum zu einer weiteren Zahlung iHv. 1.875,96 Euro verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage begehrt. Mit der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung hat er die Klage für die Zeit vom bis zum auf einen monatlichen Differenzbetrag iHv. insgesamt 103,91 Euro erweitert und deshalb die Zahlung weiterer 826,32 Euro für die Jahre 2008 und 2009, sowie für die Zeit vom bis zum die Zahlung weiterer 1.766,47 Euro und ab die Zahlung wiederkehrender Leistungen iHv. 603,91 Euro monatlich verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten entsprochen, die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter, wobei er für die Zeit vom bis zum (19 Monate) nunmehr den rechnerisch zutreffenden Betrag von 1.974,29 Euro verlangt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

20Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 603,91 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro brutto und einem Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 104,21 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 500,00 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom bis zum rückständige Beträge in der geltend gemachten Höhe von 7.803,17 Euro und ab dem über die gezahlte Betriebsrente von 500,00 Euro monatlich hinaus weitere 103,91 Euro monatlich zu zahlen.

211. Der Kläger hat seit dem nach § 6 BetrAVG Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem nach Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersvollrente für langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem . Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht. Außerdem bestand die Versorgungszusage auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Jahre, das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt länger als zwölf Jahre und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt älter als 35 Jahre, so dass die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auch dann abgelaufen wäre, wenn sie erst am begonnen hätte zu laufen.

222. Die C-Versorgungsordnung regelt die Berechnung der Altersrente bei deren Inanspruchnahme vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Jahren nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht. Deshalb richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich  - zu II 2 b der Gründe).

23a) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten:

24Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa  - Rn. 28; - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; - 3 AZR 289/10 - Rn. 24).

25Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vorgenommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann entsprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weitere zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird ( - Rn. 29; - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; - 3 AZR 289/10 - Rn. 25), sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt.

26b) Da Tz. 46 C-Versorgungsordnung versicherungsmathematische Abschläge beim Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausschließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.

27aa) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf.

28bb) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht.

29(1) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist daher nicht möglich.

30(2) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem . Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem Versorgungsanwartschaften erworben werden können.

31(3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung.

323. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 104,21 Euro.

33a) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 372,82 Euro.

34aa) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C-Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß abgesetzt wird.

35Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem (§ 3 K + S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz.

36Anschließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. Von diesem Betrag wird bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem Mitglied der B Pensionskasse waren, der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum ermittelt und in absoluter Höhe in Abzug gebracht.

37bb) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung 729,18 DM brutto; dies entspricht 372,82 Euro. Dieser Wert ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine nochmalige Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis findet nicht statt.

38b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 248,16 DM brutto; dies entspricht 126,88 Euro.

39aa) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.

40bb) Die fiktive Vollleistung beträgt 345,68 DM.

41Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 9.486,11 DM; davon übersteigen 2.469,11 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 14 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 345,68 DM (2.469,11 DM x 1,0 % pro Jahr x 14 Jahre).

42Die fiktive Vollleistung iHv. 345,68 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom bis zum (312 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom bis zum (434,6 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,7179, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 248,16 DM, das sind 126,88 Euro.

43c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 412,35 Euro weitere 104,21 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.

44aa) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl.  - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen.

45bb) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 104,21 Euro.

46Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 351,62 Euro erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 247,41 Euro. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 104,21 Euro verpflichtet.

47(1) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 351,62 Euro.

48(a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.596,59 DM.

49Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 24.194,28 DM geleistet. In der Zeit vom bis zum wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 9.667,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 193,34 DM, somit in den bis zum noch möglichen 122,6 Monaten insgesamt 23.703,48 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 47.897,76 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 19.159,10 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.596,59 DM.

50(b) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.596,59 DM, folglich 957,95 DM.

51(c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am (312 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am (434,6 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 687,71 DM. Das entspricht 351,62 Euro.

52(2) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 412,35 Euro und damit auf 247,41 Euro (60 % von 412,35 Euro).

53(3) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 351,62 Euro und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 247,41 Euro, somit auf 104,21 Euro (351,62 Euro - 247,41 Euro).

544. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

555. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
VAAAE-62900