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Arbeitshilfe April 2014

Umsatzsteuerbefreiung podologischer Behandlungen

Jörg Pfefferle und Matthias Renz

Das entschieden, dass die Steuerfreiheit von podologischen Behandlungen nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass diese nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind. Darüber hinaus führt das Gericht aus, dass podologische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sind, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, sind sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei.

Aufgrund des im Streitfall von der Klägerin eingereichten ärztlichen Privatgutachtens (inklusive Ergänzung des Gutachtens) sowie der Aufstellung der Vorerkrankungen der Patienten hat das Finanzgericht ausführlich zu den einzelnen Kategorien der Vorerkrankungen Stellung genommen und die Behandlungen in steuerfreie bzw. steuerpflichtige Leistungen eingeteilt.

Ausführliche Erläuterungen mit Stellungnahme des FG Schleswig-Holstein zu den einzelnen Kategorie-Nummern sind im folgenden Dokument übersichtlich zusammengestellt:


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