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BFH 17.10.2013 VI R 44/12, StuB 6/2014 S. 232

Einkommen-/Lohnsteuer | Bindungswirkung der Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

(1) Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. (2) Das FA kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nicht nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG nachfordern (Bezug: § 42e, § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 47 AO).

Praxishinweise

Nach § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG kann der Arbeitnehmer im Rahmen der zwischen ihm und dem Arbeitgeber bestehenden Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat. An einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung fehlt es aber, wenn der Ar...

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