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Grundlagen vom

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen ab dem 1. 1. 2009

Ingo Krause und Mathias Grootens

A. Problemanalyse

1 Das entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG a. F. vorgesehene Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und daher verfassungswidrig ist. Nach Auffassung des BVerfG knüpfte die damalige Erhebung der Erbschaftsteuer an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (insbesondere beim Grundvermögen und beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen) nicht den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG genügten. Der Gesetzgeber war daher aufgefordert, bis spätestens zum eine gesetzliche Neuregelung der Bewertungsvorschriften in Kraft treten zu lassen. Durch das zum in Kraft getretene Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) soll sichergestellt werden, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft oder Schenkung gehörenden Wirtschaftsgüter nunmehr Werte angesetzt werden, die annähernd dem Verkehrswert entsprechen. Der Gesetzgeber war in Anlehnung an den vorgenannten Beschluss des BVerfG gefordert, im Rahmen der Neuregelung der typisierenden Bewertungsverfahren ein Verfahren zu schaffen, welches im Regelfall zu einem Wertansatz innerhalb eines Korridors von +/- 20 % um den Verkehrswert führt. In seiner zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer aufgrund der Überprivilegierung von Betriebsvermögen () hat das BVerfG die Bewertung der einzelnen Vermögensarten nicht als verfassungswidrig eingestuft. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber zumindest das Problem der gleichheitswidrigen Bewertung erfolgreich lösen konnte.

2 Anwendungshinweis

Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Betriebsvermögen und von Anteilen am Betriebsvermögen ist in den §§ 11, 95 bis 109 sowie 199 ff. BewG geregelt. Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen wird in den ErbStR 2019 vom ErbStR 2019 – und in den Erbschaftsteuerhinweisen vom ErbStH 2019 – näher erläutert.

3Präzisierung:

Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grds. auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schen-kungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr an-zuwenden. ErbStR 2019 und ErbStH 2019 lösen die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 vom - ErbStR 2011 – und die Erbschaftsteuerhinweise 2011 vom - ErbStH 2011 – ab.

4Hinweis:

Seit den Erlassen AntBV vom gelten die Regelungen für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Betriebsvermögen und von Anteilen am Betriebsvermögen sowohl für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für ertragsteuerliche Zwecke. Wertermittlungen für ertragsteuerliche Zwecke werden im Wege der Amtshilfe ermittelt, d. h. es erfolgt keine förmliche Feststellung.

5 Mögliche Anwendungsbereiche der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Betriebsvermögen und von Anteilen am Betriebsvermögen sind bei der Ertragsteuer z. B.:

  • die unentgeltliche Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen, da für die Anschaffungskosten nach § 6 Abs. 4 EStG der gemeine Wert maßgebend ist;

  • die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Wege des Tausches, da die Anschaffungskosten sich gem. § 6 Abs. 6 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts richten;

  • die Einbringung von Unternehmensanteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Sacheinlage), da die übernehmende Gesellschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen hat;

  • die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft, da die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen hat.

  • Fälle im Sinne des § 19a Abs. 5 EStG (Bestätigung des vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteils bei Vermögensbeteiligungen).

6-14 Einstweilen frei

B. Problemlösungen

15 Im Folgenden wird die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, von Betriebsvermögen und Anteilen am Betriebsvermögen dargestellt.

16-19 Einstweilen frei

I. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

20 Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Die Wertermittlung richtet sich in diesen Fällen nach § 11 Abs. 2 BewG. Kann für einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft ein Kurswert an einer deutschen Börse gem. § 11 Abs. 1 BewG ermittelt werden, erfolgt kein gesondertes Feststellungsverfahren. Die in der Praxis eher seltenere Bewertung anhand von Kurswerten ist nicht im nachfolgenden Schema dargestellt.

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