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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 230

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Professor Dr. Michael Frings

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAE-56652 Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll vor allem der sog. Abzocke von Schuldnern mit unerlaubter Telefonwerbung, „Abmahnwellen“ und unseriöser Inkassotätigkeit entgegen gewirkt werden. Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen am in Kraft getreten, lediglich die gesteigerten Informationspflichten bei Inkassotätigkeiten treten erst am in Kraft.

Ausführlicher Beitrag s..

Unerlaubte Werbung

[i]Werbung per E-Mail oder SMS muss den Absender und die kommerzielle Ausrichtung deutlich machenDie Voraussetzungen von unerlaubter Werbung mit einer Nachricht (E-Mail, SMS) sind neu formuliert worden. Hiernach ist diese Werbung eine unzumutbare Belästigung und damit unzulässig, wenn die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird, keine klare Erkennbarkeit der kommerziellen Ausrichtung oder unklare Angaben zu Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe oder Zugaben in der Nachricht enthalten sind. Auch muss eine gültige Adresse angegeben werden, über die der Empfänger zum Grundtarif erreichen kann, dass diese Werbenachrichten eingestellt werden. Für unzulässige Werbeanrufe, zu denen keine wirksame Einwilligung erteilt worden ist, ist der Rahmen der Geldbuße von 50.000 € auf 300.000 € erhöht worden.

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