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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 1961/12 EFG 2014 S. 549 Nr. 7

Gesetze: EStG 2010 § 33 Abs. 1FamFG § 351 Abs. 1 u. 3 BGB § 1954

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im Zusammenhang mit einem Erbscheinsverfahren mit dem Ziel der Rückgängigmachung der Erbenstellung sind als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder ohne Aussicht auf Erfolg war. Hieran ändert auch nichts daran, dass die Erbschaft hätte, auch ausgeschlagen werden können. Das Gericht folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des VI. BFH-Senats zur Berücksichtigung von Prozesskosten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 8
DStRE 2015 S. 464 Nr. 8
EFG 2014 S. 549 Nr. 7
ErbStB 2014 S. 88 Nr. 4
XAAAE-55871

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2014 - 4 K 1961/12

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