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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 267/12 EFG 2014 S. 588 Nr. 7

Gesetze: UStG § 3 Abs. 11UStG § 10 Abs. 1MwStSystRL Art. 28MwStSystRL Art. 73 PostG § 28

Umsatzsteuer: Dienstleistungskommission

Leitsatz

1. Tritt ein sogen. Postkonsolidierer im eigenen Namen und für fremde Rechnung gegenüber der Deutschen Post AG auf und wird deshalb Gläubiger des Briefbeförderungsanspruchs, erhält und erbringt er gemäß § 3 Abs. 11 UStG eine Briefbeförderungsleistung.

2. Als Entgelt und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für diese Leistung ist das Netto-Porto abzüglich von Gutschriften gegenüber dem Auftraggeber des Konsolidierers anzugeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 44
DStRE 2015 S. 163 Nr. 3
EFG 2014 S. 588 Nr. 7
Ubg 2015 S. 106 Nr. 2
IAAAE-55863

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.12.2013 - 2 K 267/12

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