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FG München Urteil v. - 8 K 1295/12 EFG 2014 S. 531 Nr. 7

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden

Leitsatz

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltführung sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich der Lebensmittelpunkt – dargelegt an den Lebensumständen im Einzelnen – an den Arbeitsort verlagert hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 43
DStRE 2015 S. 69 Nr. 2
DStZ 2014 S. 263 Nr. 8
EFG 2014 S. 531 Nr. 7
RAAAE-55218

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FG München, Urteil v. 08.11.2013 - 8 K 1295/12

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