NWB Nr. 8 vom Seite 481

„Vorlage an den Großen Senat“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Häusliches Arbeitszimmer – fällt das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot?

Für Reisekosten und Computer gilt es bereits länger nicht mehr, das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot gemischter Aufwendungen. Seit dem Beschluss des Großen Senats vom September 2009 werden sowohl beruflich als auch privat veranlasste Reisekosten in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung aufgeteilt. Für gemischt genutzte Computer hatte der BFH dies schon 2004 entschieden. Nunmehr geht der IX. Senat des BFH davon aus, dass auch Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die – in zeitlicher Hinsicht – nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Bei der Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich allerdings um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb der IX. Senat sich entschlossen hat, diese dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen – Seifert berichtet auf Seite 488.

Schon im Dezember letzten Jahres hatte der BFH sein vielbeachtetes Urteil V R 37/10 zur Steuerschuldnerschaft bei sog. Bauleistungen veröffentlicht. In dieser Entscheidung wurde der Anwendungsbereich des § 13b UStG, wonach (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei Bauleistungen schuldet, wenn er selbst Bauleistungen erbringt, im Interesse der Praktikabilität der Vorschrift erheblich eingeschränkt. Nach Auffassung des Gerichts schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur, wenn er mit den bezogenen Leistungen seinerseits Werklieferungen oder sonstige Leistungen erbracht hat. Seine Tätigkeit im Übrigen ist irrelevant und ebenso die von der Finanzverwaltung praktizierte 10 %-Grenze. Jetzt hat die Finanzverwaltung mit reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst – wie, erläutert Schmidt auf Seite 497.

Angepasst bzw. aktualisiert wurde auch das BMF-Anwendungsschreiben zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen. Da Gutachtertätigkeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen, ist ab 2014 bei Schornsteinfegerleistungen zu unterscheiden zwischen Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistungen und Mess- oder Prüfarbeiten sowie Feuerstättenschau als Gutachterleistungen. Welche Änderungen sich sonst noch ergeben haben, stellt Nolte auf Seite 508 ausführlich da. – Mit dem aktuellen Investmentsteuerrecht und seinen drei Besteuerungssystemen Investmentfonds, Personen- und Kapital-Investitionsgesellschaften befasst sich Fiand auf Seite 500. Das neu eingeführte Pension-Pooling wird Thema in der nächsten NWB-Ausgabe sein.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 481
NWB CAAAE-55061