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StuB 3/2014 S. 119

Ablehnung der Handelsregistereintragung wegen „GmbH-Firmenbestattung“

Werden sämtliche Anteile an einer bereits finanziell angeschlagenen GmbH zu einem Kaufpreis von 1 € auf einen Erwerber übertragen, der anschließend auch zum neuen alleinigen (postalisch nicht erreichbaren) Geschäftsführer bestellt wird und sodann eine Satzungsänderung zur Eintragung ins Handelsregister anmeldet, dann rechtfertigen diese Umstände in Verbindung mit der Tatsache, dass die neue Firmenadresse tatsächlich nicht besteht und die Geschäftsräume am eingetragenen Sitz leer stehen, die Annahme einer sog. Firmenbestattung. Die gefassten Gesellschafterbeschlüsse sind daher ebenso wie der ihnen zugrunde liegende Übertragungsvertrag als Umgehungsgeschäft nichtig (§ 134 BGB) und können deshalb auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom ...

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