BGH Beschluss v. - 1 StR 305/13

Gründe

1 Mit Schreiben vom wendet sich der Verurteilte gegen die Entscheidung des Rechtspflegers vom . Darin war sein Antrag, ihm eine Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen, abgelehnt und er diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, verwiesen worden.

2 Die Erinnerung ist unbegründet. Das Verfahren war bereits rechtskräftig abgeschlossen, als der Verurteilte die Kopien beantragte. Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft für die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zuständig; der Bundesgerichtshof ist nicht mehr befasst.

3 Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht.

Fundstelle(n):
CAAAE-54358