Verpflegungspauschalen für die Auswärtstätigkeit eines Berufsfeuerwehrmanns im Bereitschaftsdienstzimmer eines Krankenhauses
sind unabhängig davon als Werbungskosten zu berücksichtigen, ob ein berufsbedingter Verpflegungsmehrbedarf eintritt oder der
Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde.
Die theoretische Möglichkeit der unentgeltlichen Verpflegung in der Personalkantine des Krankenhauses reicht nicht aus, um
von einer als Sachbezug zu versteuernden auf Veranlassung des Arbeitgebers unentgeltlich bereitgestellten Verpflegung auszugehen.
Fundstelle(n): [JAAAE-54227]
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