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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 3988/11 F

Gesetze: EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG § 10d Abs. 4EStG § 22 Nr. 2EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1EStG § 23 Abs. 3 Satz 4

Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung – Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999 – Abgrenzung des steuerfreien Anteils des Wertzuwachses bis zum

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des nach dem u.a. (BStBl II 2011, 76) steuerfrei zu stellende Anteils des Gewinns aus privater Grundstücksveräußerung in der Zeit von der Anschaffung bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am sind die die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindernden Sonderabschreibungen nach dem FöGbG direkt den Besitzzeiten zuzuordnen, in denen sie tatsächlich gewährt wurden und sich steuerlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewirkt haben.

  2. Die Höhe des bis zum infolge der gewährten Sonderabschreibungen entstandenen Wertzuwachses steht fest und ist einer Schätzung gemäß § 162 AO nicht zugänglich.

  3. Sofern die Finanzbehörde davon abweichend eine andere Wertermittlung zugrunde legen will, trifft sie die Feststellungslast für die Höhe eines nach dem entstandenen Veräußerungsgewinns.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 29
DStRE 2014 S. 1107 Nr. 18
MAAAE-51728

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 25.04.2013 - 8 K 3988/11 F

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