BVerwG Beschluss v. - 9 B 37.13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

21. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

3Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch setzt. Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (stRspr; vgl. etwa BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

4Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche dadurch von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fachplanerischen Alternativenprüfung ab, dass es den Rechtssatz aufgestellt habe, die Beklagte habe in der Abwägung die sich anbietenden Alternativen zu der beabsichtigten Planung zu prüfen und sich mit einer tragfähigen Begründung für eine der sich anbietenden Alternativen zu entscheiden. Eine Divergenz liegt indes nicht vor. Die von der Beschwerde zitierte Aussage im Urteil des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 19) ist im Zusammenhang zu sehen mit der sich hieran im übernächsten Satz anschließenden Formulierung, dass sich die Errichtung eines Aufzugs als Alternative nicht aufdrängte, sich die Errichtung der Rampe auf dem unmittelbar an der Autobahn gelegenen (Alternativ-)Grundstück aber "nach Lage der Dinge objektiv an(bot)" sowie mit dem auf Seite 16 des Urteils der Prüfung vorangestellten Obersatz, dass ein Abwägungsfehler jedenfalls deshalb vorliege, "weil die Beklagte eine sich objektiv anbietende, insgesamt und für die Klägerin deutlich schonendere Alternative ohne zureichende Begründung nicht gewählt hat". Damit greift das Urteil - wenn auch in sprachlich verkürzter und abgewandelter Form - die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf, dass einerseits bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingestellt werden müssen, während andererseits die Grenzen des planerischen Gestaltungsspielraums bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten sind, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 65 f. und vom - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.>; BVerwG 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 Rn. 5 f. jeweils m.w.N.).

5Die Beschwerde übersieht außerdem, dass nur die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, nicht aber der ihr vorausgehende Vorgang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind daher auch dann überschritten, wenn der Behörde im Abwägungsvorgang infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (Urteile vom a.a.O. Rn. 66 und vom - BVerwG 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116 Rn. 98; Beschluss vom a.a.O. Rn. 7). In der Sache rügt das Oberverwaltungsgericht solche Fehler bei der Zusammenstellung und -bewertung des Abwägungsmaterials, wenn es die in der Plangenehmigung angestellte pauschale Erwägung der Beklagten, die Alternativplanung werde Geld und Zeit kosten, deswegen als nicht tragfähig bezeichnet, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Klägerin glaubhaft versichert habe, das Grundstück zu erwerben und der Beklagten kostenlos zur Verfügung zu stellen und zudem Alternativplanungen bereits während der Planungsphase zeichnerisch ausgearbeitet worden seien. Auch bei der Beurteilung der mit der Alternativplanung verbundenen Nachteile für die behinderten Nutzer der Rampe einerseits und für die Nachbarn des Flurstücks 2135 andererseits sieht das Oberverwaltungsgericht Fehler bei der Sachverhaltsermittlung und der Bewertung der betroffenen Belange. Ob die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in der Sache überzeugen und ihrerseits frei von Fehlern sind, ist im Rahmen einer Divergenzrüge nicht zu prüfen. Dies gilt auch für die Vorwürfe, das Oberverwaltungsgericht habe die betroffenen Belange der Klägerin nicht hinreichend gewichtet und eigene planerische Überlegungen angestellt, statt sich auf die Überprüfung der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägungsgesichtspunkte zu beschränken.

62. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7a) Der Beschwerde kann nicht darin gefolgt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßenden aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts beruht.

8Die Rüge der Aktenwidrigkeit greift nicht durch, denn die betreffende Feststellung ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die geplante Rampe bereits auf der Höhe des Wohnhauses der Klägerin und etwa 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt - ohne Berücksichtigung der Brüstung - eine Höhe von ca. 3,2 m erreicht und im weiteren Verlauf auf etwa 5 m ansteigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Frage, ob die durch die Lage der Rampe für die Klägerin hervorgerufenen Beeinträchtigungen das Maß des Zumutbaren überschreitet mit der Folge, dass die Plangenehmigung bereits deswegen gegen den sich aus § 17 Satz 2 FStrG ergebenden Anspruch der Klägerin auf angemessene Berücksichtigung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange verstößt, ausdrücklich offen gelassen und eine weitere Aufklärung als entbehrlich bezeichnet, weil die Abwägung bereits aus einem anderen Grund fehlerhaft sei (UA S. 19).

9b) Aus dem gleichen Grund kann die Beschwerde auch nicht mit der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durchdringen. Das Oberverwaltungsgericht musste die Frage, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung des Grundstücks der Klägerin oder eine erdrückende Wirkung des Rampenbauwerks zu befürchten ist, nicht weiter nachgehen, da es nach seiner für die Frage des Umfangs der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung maßgeblichen Rechtsauffassung hierauf nicht entscheidungserheblich ankam. Soweit die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht hätte die Frage der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung deswegen aufklären müssen, weil es keinen anderen Belang genannt habe, der in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, übersieht sie auch in diesem Zusammenhang, dass die Abwägung nicht schon dann fehlerfrei ist, wenn keine unzumutbaren Beeinträchtigungen privater Belange auftreten werden. Zum Abwägungsmaterial gehören sämtliche privaten Belange, es sei denn, sie sind objektiv geringwertig oder aber von vornherein nicht schutzwürdig (stRspr, s. BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 16 m.w.N.). Auch bei für sich genommen zumutbaren Beeinträchtigungen privater Belange kann - wie oben dargestellt - die Alternativenabwägung fehlerhaft sein, weil sie ernsthaft in Betracht kommende Varianten nicht ausreichend untersucht hat oder die Grenzen des bei der Abwägung von Alternativen bestehenden Gestaltungsspielraums verletzt wurden.

103. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, die Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts auf § 63 Abs. 3 GKG; die Höhe des Streitwerts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats bei Beeinträchtigungen von Eigenheimgrundstücken (vgl. auch 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ und am beschlossenen Änderungen, veröffentlicht unter www.bverwg.de).

Fundstelle(n):
EAAAE-51145