BGH Beschluss v. - I ZR 59/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Der Kläger ist Sachverständiger für die Bewertung von Schäden an Kraftfahrzeugen. Er unterhält ein Sachverständigenbüro in Bayern.

2 Die Beklagte ist Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Regulierung von Unfallschäden erstattete sie wiederholt den Geschädigten die geltend gemachten Sachverständigenkosten für Gutachten des Klägers nicht in voller Höhe. Die Kürzung erläuterte die Beklagte regelmäßig mit einem Formularschreiben.

3 Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

2.

...

4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

5 II. Der Senat beabsichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

6 1. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Klageantrag zu 1 zugelassen. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält zwar keine Einschränkung. Die Beschränkung des Rechtsmittels kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. , BGHZ 182, 241 Rn. 11). Das ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zu der Frage zugelassen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage besteht, die sich auf das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten im Rahmen der Schadensregulierung bezieht. Das betrifft ausschließlich den Klagehauptantrag zu 1 a und den Hilfsantrag zu 1 b, auf die die Revision auch beschränkt zugelassen werden konnte.

7 2. Die Grundsatzbedeutung der Sache ist nach der Senatsentscheidung "Honorarkürzung" (, GRUR 2013, 305 = WRP 2013, 327) entfallen. Der Senat hat in dieser Entscheidung einen Verbotsantrag als unzulässig angesehen, mit dem auf das außergerichtliche Regulierungsverhalten eines Haftpflichtversicherers und auf dessen Äußerungen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eingewirkt werden soll. Darauf zielen auch der Haupt- und der Hilfsantrag zu 1 ab.

8 3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

9 Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt im Regelfall das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte am Verfahren nicht beteiligter Dritter betroffen werden, wenn die Äußerungen einen engen Bezug zum Verfahren haben. Privilegiert sind regelmäßig auch Äußerungen, die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen. Die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer Haftpflichtversicherung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess (vgl. BGH, GRUR 2013, 305 Rn. 21 - Honorarkürzung).

10 Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass keine Konstellation vorliegt, in der die Durchsetzung individueller Ansprüche des Klägers auf Schutz seiner durch das Vorbringen der Beklagten betroffenen Rechte ausnahmsweise Vorrang haben muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Begründung, mit der die Beklagte die Honorare kürzt, keinen Bezug zur Regulierung des Haftpflichtschadens hat oder eine unzulässige Schmähung des Klägers darstellt, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht. Auf der Hand liegend falsch ist die angegriffene Darstellung der Rechtslage durch die Beklagte ebenfalls nicht.

11 III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Fundstelle(n):
PAAAE-49492