BMF - IV B 5 - S 1301-KAN/07/10003 BStBl 2013 I S. 1483

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen); Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens

Auf der Grundlage des Artikels 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am mit der zuständigen Behörde Kanadas die anliegende Vereinbarung über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung steuerliche Ansprüche, die in den Veranlagungszeiträumen ab dem entstanden sind.

Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen

Artikel 27 des am unterzeichneten und am in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (im Folgenden als „das Abkommen“ bezeichnet) sieht die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche vor.

Nach Artikel 27 Absatz 10 des Abkommens verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über den Anwendungsmodus dieses Artikels sowie darüber, wie sichergestellt werden kann, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maße Amtshilfe leisten.

Die zuständigen Behörden vereinbaren hiermit, dass für die Amtshilfe bei im jeweiligen Staat entstehenden steuerlichen Ansprüchen die folgenden Verfahren Anwendung finden:

I. Für die Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung zuständige Behörden

  1. Ersuchen um Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche und der zugehörige Schriftverkehr sind an die für die Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung zuständige Behörde des ersuchten Staates zu senden. Hierbei handelt es sich derzeit um:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Director
    Competent Authority Services Division
    International & Large Business Directorate
    Canada Revenue Agency
    5th Floor, Canada Building
    344 Slater Street
    Ottawa, Ontario K1A 0L5
    KANADA
    Bundeszentralamt für Steuern
    Referat St I 1 (Amtshilfe)
    53221 Bonn
    DEUTSCHLAND
     
    Tel.:
    +49–288–406–4016
    Fax: +1(613)990–7370
    Fax:
    +49–288–406–3117
  2. Informationen oder Fragen zur Erhebung steuerlicher Ansprüche, Beitreibungsmaßnahmen oder Zahlungsbearbeitung sind an die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle und in Kopie an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zu richten. In Deutschland handelt es sich bei der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle um die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde. Die für das Beitreibungsprogramm in Kanada zuständige Stelle lautet wie folgt:

Director
Program Sectors Division
Canada Revenue Agency
395 Terminal Avenue, 6th Floor
Ottawa, Ontario K1A OS5
KANADA

Attention: Manager
Treaty Collections Program
Tel.: +1–613–954–1524
Fax: +1–613–954–1438

II. Voraussetzungen für ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung

  1. Steuerliche Ansprüche können für folgende Steuern bestehen:

    1. in Kanada

      aa)

      nach dem kanadischen Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) erhobene Steuern,

      bb)

      nach dem kanadischen Verbrauchsteuergesetz (Excise Tax Act) erhobene Steuern,

      cc)

      nach dem kanadischen Verbrauchsteuergesetz (Alkohol, Tabak) (Excise Act) erhobene Steuern und

      dd)

      Einkommensteuern oder Umsatzsteuern, die Kanada für eine Provinz oder ein Territorium erhebt;

    2. in Deutschland

      aa)

      die Einkommensteuer,

      bb)

      die Körperschaftsteuer,

      cc)

      die Vermögensteuer,

      dd)

      die Gewerbesteuer,

      ee)

      den Solidaritätszuschlag,

      ff)

      die Grundsteuer,

      gg)

      die Erbschaftsteuer,

      hh)

      die Grunderwerbsteuer,

      ii)

      die Umsatzsteuer ohne Einfuhrumsatzsteuer,

      jj)

      die Versicherungsteuer und

      kk)

      die Kraftfahrzeugsteuer.

      Daneben kann ein steuerlicher Anspruch auch Zinsen und Säumnis- oder Verspätungszuschläge sowie Kosten und Verwaltungsbußen umfassen.

      Für andere Steuern kann ebenfalls Amtshilfe bei der Steuererhebung geleistet werden, sofern dies zwischen den zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vereinbart wird.

  2. Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung kann sich auf den Steuerschuldner oder auf jede andere Person beziehen, die aufgrund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haftet, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffende Person in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig ist.

  3. Amtshilfefähig sind nur steuerliche Ansprüche für Steuern, die in Veranlagungszeiträumen ab dem entstanden sind.

  4. Die zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, können von Zeit zu Zeit Kriterien vereinbaren um sicherzustellen, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maße Amtshilfe leisten. Dazu gehören gegebenenfalls Obergrenzen für die Anzahl der pro Jahr übermittelten Fälle.

  5. Die Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der Amtshilfe bei der Steuererhebung unterliegt Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens, einschließlich der Vereinbarung vom zwischen den zuständigen Behörden betreffend den Datenschutz nach Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens, sowie den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Vorschriften der Vertragsstaaten zur Vertraulichkeit.

  6. Amtshilfeersuchen können für unanfechtbar festgesetzte steuerliche Ansprüche gestellt werden. Nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens ist ein steuerlicher Anspruch unanfechtbar festgesetzt, wenn der ersuchende Staat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechtigt ist, den steuerlichen Anspruch beizutreiben und alle Einspruchs- und Klagerechte des Steuerpflichtigen, die Beitreibung in dem ersuchenden Staat zu verhindern, ausgeschöpft sind.

III. Einleitung eines Amtshilfeverfahrens

  1. Ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung setzt voraus, dass im Staat der ersuchenden Behörde bereits innerstaatliche Beitreibungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung oder des steuerlichen Anspruchs geführt haben noch voraussichtlich führen werden.

  2. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ersucht auf schriftlichem Wege jeweils in deutscher und englischer Sprache um Amtshilfe und bestätigt dabei, dass der steuerliche Anspruch, der Gegenstand des Ersuchens um Amtshilfe bei der Steuererhebung ist, unanfechtbar festgesetzt ist (siehe Anlage A).

  3. Dem in Absatz 2 genannten schriftlichen Ersuchen ist das als Anlage B, Ersuchen um Amtshilfe, enthaltene Formular ausgefüllt beizufügen, in dem konkrete Angaben zu dem steuerlichen Anspruch enthalten sind, der Gegenstand des Ersuchens ist, und bestätigt wird, dass der Betrag zurzeit geschuldet wird (Ersuchen um Amtshilfe: B1 – Deutschland, B2 – Kanada).

  4. Zur Erleichterung der Beitreibung werden dem Ersuchen alle Hinweise beigefügt, die den ersuchten Staat bei der Beitreibung unterstützen können (z. B. zu Vermögensgegenständen und Konten).

  5. Werden nach Stellung eines ersten Ersuchens weitere steuerliche Ansprüche gegenüber dem Steuerpflichtigen vollstreckbar, können diese zusätzlichen Steuerschulden nicht dem ersten Anspruch hinzugefügt werden. Es kann ein weiteres Ersuchen gestellt werden.

  6. Ein steuerlicher Anspruch eines ersuchenden Staates wird vom ersuchten Staat nicht allein deshalb zurückgewiesen, weil er nur Zinsbeträge betrifft.

  7. Die in einem Ersuchen enthaltenen Zinsbeträge werden von der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle des ersuchenden Staates bis zu dem Tag berechnet, an dem das Ersuchen gestellt wird. Die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates kann den geschuldeten Zinsbetrag von Zeit zu Zeit aktualisieren, in der Regel jedoch frühestens sechs Monate nach der letzten Aktualisierung. Die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates ist nicht verpflichtet, Zinsen zu berechnen.

  8. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates teilt der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens schriftlich mit, dass der steuerliche Anspruch zur Beitreibung angenommen wurde.

IV. Durchführung eines Amtshilfeverfahrens

  1. Wird das Ersuchen angenommen, unterrichtet die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates so bald wie möglich, doch in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Annahme, über die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse.

  2. Jede für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle führt Beitreibungsmaßnahmen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Grundsätzen und Verfahren sowie dieser Vereinbarung durch. Der ersuchte Staat setzt den Steuerpflichtigen über die Steuerschuld und das übermittelte Ersuchen durch den ersuchenden Staat nach Maßgabe des Abkommens in Kenntnis und fordert den Steuerpflichtigen zur Zahlung auf.

  3. Die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates kann einen Zahlungsplan in Übereinstimmung mit den im ersuchten Staat üblichen Verfahrensweisen vereinbaren.

  4. Unterbreitet der Steuerpflichtige einen Kompromiss- oder Vergleichsvorschlag, setzt die zuständige Behörde des ersuchten Staates die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates über diesen Vorschlag in Kenntnis. Die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates kann ihre Beitreibungsmaßnahmen fortführen, bis sie von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates die Anweisung erhält, diese Maßnahmen einzustellen oder auszusetzen. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates entscheidet zeitnah über den Vorschlag und setzt die zuständige Behörde des ersuchten Staates über ihre Entscheidung in Kenntnis.

  5. Vor der Einleitung von Maßnahmen zur Beschlagnahme oder Veräußerung des Hauptwohnsitzes eines Steuerpflichtigen zur Befriedigung eines steuerlichen Anspruchs holt der ersuchte Staat die schriftliche Zustimmung der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle des ersuchenden Staates ein.

  6. Die für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stellen können bezüglich der Einzelheiten aller zur Beitreibung angenommenen Ersuchen unmittelbar miteinander verkehren. Zu diesen Einzelheiten zählen unter anderem Maßnahmen zur Bearbeitung des Ersuchens, die Aussetzung von Beitreibungsmaßnahmen sowie die ausstehenden Beträge der steuerlichen Ansprüche. Die zuständige Behörde oder die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates kann jederzeit die Aussetzung der Beitreibung verlangen.

  7. Verliert der steuerliche Anspruch, nachdem ein Ersuchen um Amtshilfe bei seiner Erhebung gestellt wurde, seine Eigenschaft als vollstreckbarer steuerlicher Anspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates, teilt die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle dieses Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates dies unverzüglich mit und die zuständige Behörde des ersuchten Staates setzt alle Beitreibungsmaßnahmen aus.

  8. Nimmt der ersuchende Staat nach Übermittlung eines Ersuchens wieder Beitreibungsmaßnahmen oder die Kommunikation mit dem Steuerschuldner auf, unterrichtet er den ersuchten Staat unverzüglich hiervon. Der ersuchte Staat kann dann die Beitreibungsmaßnahmen aussetzen.

  9. Den steuerlichen Ansprüchen des ersuchenden Staates wird keine Vorrangigkeit gewährt, die ansonsten für Steuern nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates gilt. Im Falle von Konkurs, Zwangsverwaltung oder sonstiger Insolvenz meldet die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates für die Steuern, die der Steuerpflichtige dem ersuchenden Staat schuldet, Konkursforderungen als nicht gesicherter gewöhnlicher beziehungsweise als gesicherter Gläubiger an.

  10. Hat ein Steuerpflichtiger gegenüber beiden Vertragsstaaten Schulden, kann die zuständige Behörde des ersuchten Staates alle beim Steuerpflichtigen beigetriebenen Beträge mit den diesem Vertragsstaat geschuldeten Beträgen verrechnen, bevor sie sie mit den steuerlichen Ansprüchen des ersuchenden Staates verrechnet.

V. Kosten

  1. Die üblichen Kosten der Amtshilfe bei der Steuererhebung werden von dem ersuchten Staat getragen; alle außergewöhnlichen Kosten (z. B. Sachverständigenkosten und andere Rechtskosten) werden von dem ersuchenden Staat getragen. Zu den üblichen Kosten zählen die internen Verwaltungskosten (wie Gehälter und Gemeinkosten) und geringfügige externe Kosten (wie Gerichtskosten). Die bei den in Abschnitt II Absatz 2 genannten Personen beigetriebenen üblichen Kosten kann der ersuchte Staat einbehalten.

  2. Außergewöhnliche Kosten, die nicht beim Steuerschuldner beigetrieben werden können, werden nur mit vorheriger Zustimmung der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle des ersuchenden Staates eingegangen. Verweigert die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates die Übernahme außergewöhnlicher Kosten, kann die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates die Durchführung der diese Kosten verursachenden Beitreibungsmaßnahmen ablehnen. Sobald die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates annimmt, dass außergewöhnliche Kosten entstehen könnten, setzt sie die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchenden Staates, soweit möglich unter Angabe der geschätzten Höhe dieser Kosten, hierüber in Kenntnis, sodass der ersuchende Staat darüber entscheiden kann, ob diese Kosten eingegangen werden sollen.

  3. Der ersuchende Staat erstattet dem ersuchten Staat die Kosten, die ihm durch die aufgrund eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen entstanden sind, das wegen Nichtbestehens des steuerlichen Anspruchs unberechtigt war.

VI. Rechtsstreitigkeiten

Im Falle von Rechtsstreitigkeiten infolge der Anwendung des Programms zur Amtshilfe bei der Steuererhebung konsultieren sich die zuständigen Behörden und die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle bei Bedarf. Sie leisten ebenfalls die bei Rechtsstreitigkeiten angemessene und erforderliche Unterstützung.

VII. Beendigung eines Amtshilfeverfahrens

In folgenden Fällen wird die Beitreibung eines steuerlichen Anspruchs eingestellt und im ersuchten Staat keine weiteren Maßnahmen getroffen:

  1. Vollständige Zahlung: Der steuerliche Anspruch wurde vollständig beglichen.

  2. Verlust des Rechts auf Beitreibung/Rücknahme des Ersuchens: Verliert der ersuchende Staat nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht, den steuerlichen Anspruch beizutreiben, oder möchte er aus irgendeinem Grund das Ersuchen zurücknehmen, setzt er die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates unverzüglich über die Rücknahme des Ersuchens in Kenntnis. Darauf folgt eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rücknahme. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates bestätigt die Rücknahme des Ersuchens schriftlich.

  3. Nicht beitreibbare Ansprüche: Stellt der ersuchte Staat fest, dass ein steuerlicher Anspruch nicht beitreibbar ist, gibt die zuständige Behörde das Ersuchen mit einem Bericht zurück, in dem näher erläutert wird, warum die Forderung nicht beitreibbar ist.

  4. Sonstige Fälle: Stellt die zuständige Behörde des ersuchten Staates, nachdem sie einen steuerlichen Anspruch zur Beitreibung angenommen hat, fest, dass der Anspruch dem Abkommen, seinen Grundsätzen oder seiner Auslegung widerspricht, kann die zuständige Behörde nach Konsultation mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates das Ersuchen mit einem Bericht zurückgeben, in dem die Gründe für die Rückgabe des Ersuchens näher erläutert werden.

VIII. Zahlungsabwicklung

Die Zahlung der vom ersuchten Staat beigetriebenen Beträge an den ersuchenden Staat erfolgt per Banküberweisung und die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle des ersuchten Staates übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ein Schreiben, in dem die beigetriebenen Beträge einzeln aufgestellt sind.

IX. Wirksamkeit des Programms/Änderungen/Operative Anpassungen

  1. Die zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, konsultieren sich bei Bedarf bezüglich der Wirksamkeit des Programms. Sie können diese Vereinbarung gegebenenfalls durch Briefwechsel ändern.

  2. Die für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stellen können regelmäßig operative Anpassungen vornehmen, die mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und ihre Grundsätze unberührt lassen.

X. Inkrafttreten des Anwendungsmodus/Kündigung

  1. Diese Vereinbarung findet am Tag ihrer Unterzeichnung durch die unten genannten zuständigen Behörden Anwendung. Maßgebend ist der Tag der zweiten Unterzeichnung.

  2. Diese Vereinbarung kann von beiden zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, schriftlich gekündigt werden.

Diese Vereinbarung wurde in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer Sprache, erstellt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für die zuständige Behörde
Für die zuständige Behörde
der Bundesrepublik Deutschland
Kanadas
 
Datum:
 
 
Dieter Eimermann
Costa Dimitrakopoulus
Bundesministerium der Finanzen
Canada Revenue Agency

Attachment A/Anlage A

Name and address of the
competent authority of the requested State/
Name und Anschrift der zuständigen Behörde des ersuchten Staates

Attention:/z. H.:
Date/Datum
Dear XXXX/Anrede

RE.: Application for assistance in collection – „name of taxpayer“/

Betr.: Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung – „Name des Steuerpflichtigen“

Article 27 Canada-Germany Double Taxation Agreement

Artikel 27 deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pursuant to Article 27 of the Canada-Germany Double Taxation Agreement, this is to apply for the assistance of [requested State] regarding the collection of a revenue claim pertaining to [name of taxpayer(s)] in the amount of [$/€XXXX.XX].
Gemäß Artikel 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens wird hiermit [der ersuchte Staat] um Amtshilfe bei der Beitreibung eines steuerlichen Anspruchs in Bezug auf [Name(n) des(r) Steuerpflichtigen] in Höhe von [XXXX.XX $/Euro] ersucht.
The undersigned, as representative of the competent authority of [applicant State], certifies that the above-noted revenue claim has been finally determined and that recovery measures have been carried out in [applicant State] but have neither led, nor are likely to lead, to full repayment of the debt or revenue claim. If, at any time during the execution of this application for assistance in collection, the right under our internal law to collect this revenue claim is lost, prompt notification will be issued and the request for assistance will be withdrawn.
Als Vertreter der zuständigen Behörde [des ersuchenden Staates] bestätigt der Unterzeichnende, dass der oben genannte steuerliche Anspruch unanfechtbar festgesetzt ist und Beitreibungsmaßnahmen in [ersuchender Staat] durchgeführt worden sind, die weder zur vollständigen Tilgung der Forderung/des steuerlichen Anspruchs geführt haben noch voraussichtlich führen werden. Erlischt während der Ausführung des Amtshilfeersuchens das Recht auf Erhebung dieses steuerlichen Anspruchs nach unserem Recht, wird dies unverzüglich mitgeteilt und das Amtshilfeersuchen zurückgezogen.
Additional information regarding the outstanding revenue claim pertaining to [name of taxpayer(s)] is attached. The use or disclosure of information pertaining to this revenue claim is governed by the provisions of Article 27 of the Canada-Germany Double Taxation Agreement.

Zusätzliche Angaben zu dem ausstehenden steuerlichen Anspruch betreffend [Name des Steuerpflichtigen] sind beigefügt. Für die Verwendung und Offenlegung von Informationen zu diesem steuerlichen Anspruch gelten die Bestimmungen des Artikels 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens.
Should additional information or clarification be required, please do not hesitate to contact me.
Sollten Sie weitere Auskünfte benötigen oder Klärungsbedarf haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Yours sincerely,
[competent authority of the applicant State]
encl.
Schlussformel
[Zuständige Behörde des ersuchenden Staates]
Anlagen:

Datei öffnen

BMF v. - IV B 5 - S 1301-KAN/07/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1483
BB 2013 S. 2966 Nr. 49
DB 2014 S. 153 Nr. 4
EStB 2014 S. 24 Nr. 1
IStR 2014 S. 150 Nr. 4
StBW 2014 S. 51 Nr. 2
FAAAE-49478