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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1205/12

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , EStG § 16 Abs. 2 Satz 1 , UmwStG § 4, UmwStG § 4 Abs. 6 S. 6, UmwStG § 5

Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UmwStG in der Fassung der Jahre 2007 und 2008

Leitsatz

1. Gegen die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 UmwStG in der Fassung der Jahre 2007 und 2008 und ihre Anwendung im Wortsinne und damit die Nichtberücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist ein Verstoß gegen das sog. objektive Nettoprinzip nicht zu erkennen.

2. Der Gesetzgeber bewegt sich mit der Neuregelung des § 4 Abs. 6 UmwStG, die die Berücksichtigung eines Übernahmeverlustes, wenn die übertragenen Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden, nicht mehr zulässt, im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 29
DStRE 2014 S. 1053 Nr. 17
Ubg 2014 S. 613 Nr. 9
FAAAE-49439

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 18.09.2013 - 3 K 1205/12

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