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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 1309/11

Gesetze: EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 2 , AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a

Zum Vorrang der betrieblichen Schuldentilgung bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit

Leitsatz

1. Zinsen als Sonderbetriebsausgaben und Einkünfte aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft sind im gesonderten Feststellungsverfahren zu erfassen.

2. Auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gilt der Grundsatz des Vorrangs der betrieblichen vor der privaten Schuldentilgung. Dabei ist bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht auf den erzielten Veräußerungsgewinn, sondern auf die Verwertbarkeit des Aktivvermögens abzustellen (vgl. BFH-Rspr.).

3. Schuldzinsen sind als Werbungskosten nur aufgrund eines unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs abziehbar. Ein nur mittelbarer, entfernter Zusammenhang genügt im Allgemeinen nicht.

Fundstelle(n):
UAAAE-48274

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.06.2013 - 5 K 1309/11

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