BMF - IV C 5 - S 1961/12/10004 BStBl 2013 I S. 1313

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab

Bezug: (BStBl 2013 I S. 786)

Nach § 4a Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 1997 I Seite 2678) [1], zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom (BGBl 2011 I Seite 554) [2], ist die Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Auszahlung anzumelden (Wohnungsbauprämien-Anmeldung). Das Vordruckmuster ab dem wird hiermit bekannt gemacht.

Der Vordruck der Wohnungsbauprämien-Anmeldung ab dem kann maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält.

Übersteigt der ursprünglich angemeldete Betrag den berichtigten Betrag oder übersteigen die geleisteten Rückforderungsbeträge die anzumeldende Prämie, so ist der Rotbetrag unverzüglich an die Bundeskasse Trier, Dienstsitz Kiel (BIC: MARKDEF1200, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66) zu zahlen.

Das (BStBl 2013 I S. 786) wird mit Wirkung ab ersetzt.

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BMF v. - IV C 5 - S 1961/12/10004


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 1313
StB 2013 S. 385 Nr. 11
ZAAAE-46622

1BStBl 1997 I S. 1050

2BStBl 2011 I S. 310