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BGH 14.8.2013 XII ZB 614/11, NWB 41/2013 S. 3206

Betreuungsrecht | Befugnis des Betreuers zur Unterbringung

Ein gesetzlicher Betreuer darf einen Betroffenen bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1906 Abs. 1 BGB) mit Genehmigung des Gerichts nur dann unterbringen (hier: in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens), wenn diesem das Recht dazu zuvor vom Gericht bei Umschreibung seiner Aufgabenkreise ausdrücklich eingeräumt wurde. Erforderlich ist dafür die Zuweisung des Aufgabenkreises „Gesundheitsfürsorge” entweder in [i]Zur Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuer Leuchtenberg, NWB 40/2013 S. 3178Kombination mit „Befugnis zur Unterbringung” oder „Aufenthaltsbestimmungsrecht”. Im entschiedenen Fall waren dem Betreuer zwar u. a. die erforderlichen Aufgabenkreise zugewiesen worden, allerdings aufgrund einstweiliger Anordnung nur befristet. ...

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