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BBK Nr. 18 vom Seite 853

Bilanzierung übernommener Verpflichtungen

Dr. Kai Tiede

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 870Nach Ansicht des BFH sind Anschaffungsvorgänge stets erfolgsneutral und können keine Erwerbsgewinne auslösen. Die Finanzverwaltung und ihr folgend der Gesetzgeber möchten jedoch eine Besteuerung dieser Erwerbsgewinne erreichen, um zu vermeiden, stille Lasten bei steuerlichen Passivierungsverboten zu realisieren.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Realisation stiller Lasten beim Verpflichteten

[i]Rätke, Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 24. 6. 2011, StuB 17/2011 S. 650 NWB AAAAD-90638Wird der bisher Verpflichtete von einer nicht passivierten Verbindlichkeit befreit, weil diese entgeltlich von einem Anderen übernommen wird, werden die stillen Lasten realisiert. Unerheblich ist, ob dies im Außen- oder im Innenverhältnis geschieht. Ein zivilrechtlicher Übergang der Verbindlichkeit hat zur Folge, dass der bisher Verpflichtete von der Verbindlichkeit befreit wird. Dies kann durch eine Schuldübernahme erfolgen oder im Wege der Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz. Bei einem Schuldbeitritt oder einer Erfüllungsübernahme bleibt die bisherige Verbindlichkeit bestehen, es kommt nur ein weiterer Schuldner hinzu.

[i]Verlustrealisation durch Kaufpreisabschlag oder EntgeltDie steuerliche Verlustrealisation kann dadur...

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