Uta Hey, Christian Lehnert

Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten

2. Aufl. 2013

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69761-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45612-1

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Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten (2. Auflage)

D. Aufhebung/Änderung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 2 AO)

I. Allgemeines

1. Sinn und Zweck

250§ 164 AO dient der Beschleunigung der Steuerveranlagung und stellt damit ein bedeutsames Instrument der Massenverwaltung dar.

Allein aufgrund der Angaben des Stpfl. kann ohne deren besondere Überprüfung durch die Finanzbehörde eine zeitnahe Steuerfestsetzung erfolgen. Somit werden – insoweit lässt sich auch von einem fiskalischen Interesse sprechen – Abschlusszahlungen schneller fällig. Allerdings sind auch Erstattungen eher zu leisten.

Für § 164 AO lässt sich somit durchaus eine Nähe zur Steueranmeldung gem. §§ 167, 168 AO erkennen, was letztlich § 168 Satz 1 AO belegt.

251Die zeitnahe Festsetzung ohne vorherige Prüfung bedeutet jedoch nicht, dass die Angaben des Stpfl. auch nach der Festsetzung nicht mehr überprüft werden. Stattdessen bleibt eine spätere Überprüfung sowie eine umfassende Änderungsmöglichkeit der Festsetzung vorbehalten, § 164 Abs. 2 Satz 1 AO.

Es tritt also keine materielle Bestandskraft ein. Durch eine Vorbehaltsfestsetzung wird noch keine Aussage über die endgültige Steuerbelastung getroffen.

Allerdings ist die Finanzbehörde nicht verpflichtet, alle...