BFH Urteil v. - VI R 37/12 BStBl 2013 II S. 815

Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

Leitsatz

Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 I. Streitig ist, ob Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen einer als Geigerin tätigen Berufsmusikerin als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, machten mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2009) Werbungskosten der als Orchestermusikerin nichtselbstständig tätigen Klägerin in Höhe von 2.516,65 € geltend, nämlich Aufwendungen für Krankengymnastik und für eine Bewegungsschulung (Dispokinese).

3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—), berücksichtigte zunächst die Kosten für Dispokinese (1.075 €) als Werbungskosten und die für Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nachdem die Klägerin sich dagegen mit Einspruch gewandt hatte, änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung zum Nachteil der Klägerin, indem es die Kosten für Dispokinese nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigte, die Einkommensteuer dementsprechend erhöhte und im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurückwies.

4 Mit der dagegen gerichteten Klage begehrten die Kläger weiter den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten, weil die Klägerin durch akute Einschränkungen im Schulterbereich ihrer Erwerbstätigkeit als Berufsmusikerin nicht habe nachgehen können. Die Dispokinese sei eine Fortbildungsmaßnahme, sie diene der ganzheitlich orientierten Schulung zur Verbesserung der Haltung, Atmung und Bewegung sowie der Erfahrungs- und Bewusstseinsdenkprozesse und der Spiel- und Ausdrucksfähigkeit professioneller Musiker. Musiker erlernten so zahlreiche Übungen, um bei Auftritten bessere Leistungen zu erbringen. Diese Maßnahmen dienten insoweit der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen, sie seien Werbungskosten, keine Krankheitskosten.

5 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 261 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Die Aufwendungen der Klägerin dienten der Förderung und Erhaltung der Gesundheit, seien mithin keine Werbungskosten, sondern außergewöhnliche Belastungen.

6 Die Kläger rügen mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.

7 Sie beantragen sinngemäß,

das Urteil des Hessischen aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid des FA i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 1.876 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend herabgesetzt wird.

8 Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Dispokinese keine Werbungskosten sind.

10 1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Auch Aufwendungen für berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit den einkommensteuerbaren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können sogar bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt sein, die zur Erlangung eines künftigen Berufs getätigt werden (zuletzt , BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236; vom VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825). Dies gilt erst recht bei Aufwendungen für einen schon gegenwärtig ausgeübten Beruf.

11 Gemessen daran ist nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher gesicherten Erkenntnisse das FA und das FG die Dispokinese nicht als beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahme beurteilen konnten. Die Klägerin hatte schon im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht, dass die Aufwendungen dafür Fortbildungsmaßnahmen seien. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin dies ebenfalls vorgebracht, es auch nicht bei der schlichten Behauptung belassen, sondern umfassend zu Sinn, Zweck und Ziel der Dispokinese vorgetragen und ergänzend auch eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Das FG hat indessen den Sachverhalt dahingehend nicht weiter ermittelt und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt.

12 2. Ungeachtet der Frage, ob die in ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung streitigen Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können, entspricht es auch der ständigen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, Werbungskosten sein können, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. Senatsentscheidungen vom VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19; vom VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; vom VI B 275/00, BFH/NV 2003, 1052). Diese Rechtsgrundsätze hat etwa das Sächsische FG in einem Urteil vom 5 K 435/06 (juris, mit umfassenden Nachweisen zur Senatsrechtsprechung) in einem vergleichbaren Fall angewandt, in dem eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht hatte, dass bei ihr eine musikerspezifische Erkrankung vorgelegen habe.

13 3. Angesichts dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze wird das FG im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Unterrichtung in Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen ist. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines eindeutig feststehenden Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 815
BB 2013 S. 2197 Nr. 37
BFH/NV 2013 S. 1706 Nr. 10
BFH/PR 2013 S. 392 Nr. 11
BStBl II 2013 S. 815 Nr. 19
DB 2013 S. 2310 Nr. 41
DB 2013 S. 6 Nr. 36
DStR 2013 S. 6 Nr. 36
DStRE 2013 S. 1224 Nr. 20
DStZ 2013 S. 726 Nr. 20
EStB 2013 S. 329 Nr. 9
FR 2014 S. 428 Nr. 9
GStB 2014 S. 2 Nr. 1
HFR 2013 S. 891 Nr. 10
KSR direkt 2013 S. 3 Nr. 10
NJW 2013 S. 10 Nr. 37
NJW 2013 S. 3328 Nr. 45
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2013 S. 2907
StBW 2013 S. 866 Nr. 19
StBW 2013 S. 971 Nr. 21
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2013 S. 711
WPg 2013 S. 1010 Nr. 20
LAAAE-43796